Angemessene Kosten der Unterkunft

Leistungen für die Kosten der Unterkunft können im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II übernommen werden. Es werden grundsätzlich nur angemessene Kosten übernommen. Bei der Beurteilung, welche Kosten im Einzellfall angemessen sind, wird die reale Lage auf dem Wohnungsmarkt ebenso berücksichtigt, wie die Größe und die Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.

Hier geht es zur Tabelle Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Landkreis Kusel.

Bei einer Überschreitung der Angemessenheit Ihrer Unterkunftskosten, können Sie aufgefordert werden, diese Kosten durch Umzug, Untervermietung oder andere geeignete Maßnahmen auf die festgeschriebenen Höchstwerte zu reduzieren. Sehen Sie keine Möglichkeit der Kostenreduzierung, möchten aber in der zu teuren (nicht angemessenen) Wohnung bleiben und sind bereit bzw. finanziell in der Lage, den Unterschiedsbetrag zwischen den Höchstbeträgen und Ihrer tatsächlichen Miete selbst zu tragen, übernehmen wir lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft. Allerdings sind Sie dann verpflichtet nachzuweisen, aus welchen Mitteln Sie die monatlichen Mehrkosten zahlen.

Betriebs-/Nebenkosten

Sie sind verpflichtet Ihre jährliche Betriebs- /Nebenkostenabrechnung, die Sie durch Ihren/Ihre Vermieter*in erhalten, unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Nachforderungen können übernommen werden, soweit Ihre Unterkunftskosten grundsätzlich als angemessen anerkannt wurden und die Nachforderung den angemessenen Rahmen nicht überschreitet.

Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung werden mit den laufenden Kosten verrechnet. Somit mindert ein solches Guthaben den Bedarf an Ihren Unterkunftskosten, nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift in dem Sie es erhalten haben.

Karenzzeit

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (gilt nicht für die Heizkosten) wird innerhalb der ersten 12 Monate des Leistungsbezuges von Bürgergeld nicht geprüft. Somit werden die Kosten der Unterkunft innerhalb des ersten Bezugjahres in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für ein Jahr übernommen, auch wenn sie unangemessen sein sollten. Man spricht von der sog. Karenzzeit.

Wurden in der Vergangenheit allerdings nur die angemessenen Kosten übernommen, greift die Regelung der Karenzzeit nicht, weshalb nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Wichtige Hinweise

Umzug

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages für eine neue Wohnung sind Sie verpflichtet, eine Zusicherung zum Umzug (Bestätigung der Kostenübernahme) durch das Jobcenter Landkreis Kusel einzuholen. Eine Zusicherung ist nur möglich, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten der Unterkunft angemessen sind.

Eventuell anfallende Umzugskosten können nur übernommen werden, wenn Sie eine Zusicherung zur Kostenübernahme Ihrer Unterkunftskosten erhalten haben. Sollte für Ihre neue Wohnung eine Mietkaution fällig werden, kann diese darlehensweise im Rahmen des SGB II übernommen werden. Das Darlehen wird dann in der Regel in monatlichen Raten mit Ihren laufenden Leistungen verrechnet. Bei Umzug in ein Gebiet außerhalb des Landkreis Kusel, ist für diese Kosten der neue Träger zuständig.

Sollten Sie ohne Zusicherung zum Umzug umziehen, werden lediglich noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen. Hatten Sie vor Ihrem Umzug keine Unterkunftskosten und haben keine Zusicherung zum Umzug erhalten, können auch für die neue Wohnung keine Kosten übernommen werden.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie vorhaben einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen, sollten Sie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vorab prüfen lassen (durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung). Ansonsten ist eine Kostenübernahme durch das Jobcenter Landkreis Kusel evtl. nicht möglich.

Personen unter 25 Jahren

Personen unter 25 Jahren haben keinen eigenen Leistungsanspruch, weil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Somit können für unter 25jährige nur zusammen mit den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern Leistungen erbracht werden. Ein Umzug eines/einer unter 25jährigen in eine eigene Wohnung ist nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen und in begründeten Ausnahmefällen möglich. Nur wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und vor Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung zur Kostenübernahme durch die Leistungsabteilung erteilt wurde, können für diesen Personenkreis eigene Unterkunftskosten übernommen werden.