Bürgergeld

Ihr notwendiger Lebensunterhalt wird in Regelbedarfen gewährt. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Unterkunft. Die Regelbedarfe enthalten pauschal die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auf Regelbedarfe in voller Höhe haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragstellende, deren Partner minderjährig ist, Anspruch. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18 bis 25-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft berechnet.

Die Höhe der Regelbedarfe wird jeweils in der Regel zum 1. Januar eines Jahres um den Vomhundersatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Die aktuellen Regelbedarfe finden Sie hier.

Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Bürgerld. Dies trifft zu, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die entweder

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer oder
  • Rente wegen Alters beziehen oder
  • das 65. Lebensjahr vollendet haben

haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger*innen von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).

Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind u.a.:

  • werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl dem Alter der Kinder,
  • Menschen mit Behinderung, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen
  • Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind (ist durch ärztliches Bescheinigung nachzuweisen)
  • Mehrbedarf Warmwasser: soweit Warmwasser durch in den Kosten der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)

Abweichende Erbringung von Leistungen

Über die Regelleistungen hinaus können Sie auf Antrag, einmalige Leistungen als Darlehen in Geld- und Sachleistunge erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (nur bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes)
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bedarfe für Bildung- und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst Leistungen zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die neben dem monatlichen Regelbedarf sowie beim Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld gesondert berücksichtigt werden.

Weitere Informationen und Vordrucke zum Thema Bildung und Teilhabe erhalten Sie unter Bildung und Teilhabe.