Einkommen
Wenn Sie einen Antrag auf Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) stellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraumes erzielen, wie z.B.:
- Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis
- Einnahmen aus einer Selbstständigkeit
- Nebenverdienst aus einem “Minijob“
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Wohngeld/Mietzuschuss
- Mutterschaftsgeld, dass nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet wurde
- Elterngeld
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge, Ausschüttungen oder Beteiligungen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Gewinne aus Glücksspiel
- etc.
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Einkommensfreibeträge
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind, erhalten einen Grundfreibetrag von 100 € auf ihr monatlichen Erwerbseinkommen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Folgende Freibeträge werden hierbei berücksichtigt:
- 20 % Freibetrag für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 520,00 Euro beträgt,
- 30 % Freibetrag für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,
- 10 % Freibetrag für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt (anstelle des Betrages von 1.200,00 € tritt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindest. einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro)
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs, aus einer beruflichen Ausbildung und aus der dienstleistenden Tätigkeit von einem Bundesfreiwilligendienst oder FSJ bis zur Minijob-Grenze von derzeit 538 Euro behalten. Das gilt auch innerhalb der dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.Das gesamte Einkommen aus Schülerjobs innerhalb der Ferienzeit bleibt jedoch vollständig unberücksichtigt.
Erwerbsfähige Leistungsberechtige Personen, welche einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung vollständig behalten.
Der Erhalt von Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Weitere Informationen zu den Absetzungsbeträgen/Freibeträgen sind in § 11b SGB II geregelt.
Vermögen
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen, wie z.B.
- Bargeld
- Bankguthaben
- Aktien und Sparbriefe
- Bausparverträge
- etc.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis 15.000 Euro) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
- ein selbst genutzes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung
- etc.
Vermögenfreibeträge
Bei dem von Ihnen zu berücksichtigendem Vermögen ist ein Grundfreibetrag abzusetzen. Also Vermögen, dass somit bei der Anspruchsberechnung unberücksichtigt bleibt.
Innerhalb der Karenzzeit
Innerhalb der Karenzzeit (erste Jahr des Leistungsbezuges) wird Vermögen von bis zu 40.000 € beim Antragsteller nicht berücksichtigt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 €.
Nach der Karenzzeit
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Absetzbetrag von 15.000 €.
Weitere detaillierte Informationen finden Sie in § 12 SGB II.